Neukirchen Vluyn

Schöffenwahl für die Amtszeit von 2019 bis 2023

Neukirchen-Vluyn Für die bevorstehenden Schöffenwahl muss die Stadt Neukirchen-Vluyn dem Amts- gericht Moers sechs Vorschläge für die Wahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für die Amtszeit 2019 bis 2023 unterbreiten. Hier stellt die Stadt eine Vorschlagsliste auf, die nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat öffentlich bekannt gemacht wird.
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Neukirchen-Vluyn, die sich für das Schöffenamt interessieren, können sich bis zum 23. Februar bei der Stadtverwaltung (Ordnungsamt, Herrn Feldhaar, Tel.: 02845-391152) für die Aufnahme in die Schöffenliste bewerben. Die Bewerbung muss schriftlich oder mündlich zur Nie- derschrift eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:
 

  • Familienname
  • Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet
  • Vorname
  • Geburtsort, bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes
  • Geburtstag
  • Beruf, bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsberei- ches
  • Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen Person

 
Vorgeschlagene Personen müssen außerdem eine Erklärung darüber abgeben, dass sie mit der Veröf- fentlichung ihrer Daten in der Vorschlagsliste einverstanden sind. Das Schöffenamt kann nach § 31 Ge- richtsverfassungsgesetz nur von Deutschen wahrgenommen werden.
 
Zum Schöffenamt können nicht berufen werden:
 

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besit- zen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust zur Be- kleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

 
Aus persönlichen Gründen sollen zum Schöffenamt nicht berufen werden:
 

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wür- den
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind

 
Aus beruflichen Gründen sollen zum Schöffenamt nicht berufen werden:
 

  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Warte- oder Ruhestand versetzt wer- den können
  • Richterinnen und Richter
  • Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft
  • Notarinnen und Notare
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und –beamte
  • Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte
  • Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und helfer
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum ge- meinsamen Leben verpflichtet sind

 
Aus sonstigen Gründen sollen zum Schöffenamt nicht berufen werden:
 
Gemäß § 44 a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden:

  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
  • Personen, die wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheits- dienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Sta- si-Unterlagen-Gesetzes vom 20.12.1991 oder als nach § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen- Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind

Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
 
Die Gemeinden haben bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob vorgeschlagene Bürgerinnen und Bürger für das Schöffenamt geeignet sind.

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