35-Jähriger flüchtet nach Verkehrsunfall schwer verletzt von Unfallstelle – Blutprobe
Krefeld (ots) – Ein Zeuge meldete der Polizei am frühen Sonntagmorgen (25.
Oktober 2026) gegen 4:30 Uhr, dass sich ein stark beschädigtes Auto mittig auf
den Schienen im Bereich „Auf der Kempener Platte“/ Sankt-Töniser-Straße befinde.
Ein Fahrzeugführer sei aber nicht am Unfallort. Vor Ort konnten die Beamten dann
im Gleisbereich einen stark beschädigten Pick-up auffinden, der sich offenbar
überschlagen hatte. Aufgrund des Schadensbildes am Fahrzeug war nicht
auszuschließen, dass der Fahrer bei dem Unfall schwer verletzt worden war oder
sich in einer hilflosen Lage befindet. Sofort begannen die Einsatzkräfte mit der
Fahndung im Nahbereich. Dort konnte der Fahrer aber nicht gefunden werden.
Weitere Ermittlungen ergaben, dass es sich bei dem Gesuchten um einen
35-jährigen Mann aus Tönisvorst handelt. Zur weiteren Fahndung wurde auch ein
Polizeihubschrauber angefordert. Der 35-Jährige konnte schlussendlich schwer
verletzt an seiner Wohnanschrift angetroffen werden. Er wurde notärztlich
versorgt und anschließend zur Weiterbehandlung in ein Krankenhaus gebracht. Ein
vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest verlief positiv. Dem 35-Jährigen wurde
deshalb eine Blutprobe entnommen.
Die Auswertung der Spurenlage vor Ort ergab, dass der 35-Jährige mit seinem
Pick-up die Sankt-Töniser-Straße stadtauswärts befuhr. Wenige Meter vor der
Kreuzung mit der Straße „Auf der Kempener Platte“ kam er aus ungeklärter Ursache
von der Fahrbahn ab, fuhr gegen einen Bordstein und weiter auf den Grünstreifen.
Anschließend kollidierte er mit einem Verkehrsschild und wurde auf die
Bahntrasse geschleudert. Dort prallte er gegen einen Starkstrommast. Danach
flüchtete der Fahrer zu Fuß. Für die Dauer der Unfallaufnahme wurde die
Sankt-Töniser-Straße zwischen „Auf der Kempener Platte“ und der Oberbenrader
Straße vollständig gesperrt.
Den Fahrer erwartet nun ein Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht (§142
StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund von Alkoholkonsum (§315 StGB) und
des Verdachts des Einzelrennens (§315 d StGB).
Foto:Symbolbild
