Gesundheit

Corona-Virus: Was tun bei Quarantäne?

Die zehn Juristen des Unternehmerverbandes haben Expertise zu den vielen arbeitsrechtlichen Fragen in Zeiten der Corona-Krise.

Quarantäne, also die befristete Isolation von Menschen, ist in der Corona-Krise das
wichtigste Instrument, um die Verbreitung des Virus zu unterbinden. Ob behördlich
angeordnet oder vorsorglich z. B. nach der Rückkehr aus einem Risiko-Gebiet:
Wird in der Zeit der Quarantäne das Gehalt weitergezahlt?
Muss es der Arbeitgeber zahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erfolgt? Kann man bei vorsorglicher
Quarantäne trotzdem im Homeoffice arbeiten?
„Um solche Fragen rund um Corona drehen sich die Anfragen unserer Mitgliedsunternehmen derzeit fast ausschließlich“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, Wolfgang Schmitz. Es
herrsche große Verunsicherung in den Betrieben. Die zehn Arbeitsrecht-Experten des Unternehmerverbandes beantworten die Fragen schnellstmöglich – nicht auf jede gibt es konkrete Antworten, da es eine solche Situation so noch nie gab.
„Die Anordnung einer Quarantäne ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz geregelt. Die genauen Vorgaben treffen jeweils die Gesundheitsämter vor Ort“, erläutert Arbeitsrecht-Experte Wolfgang Schmitz. Fakt ist: Wer sich in Quarantäne befindet, kann seinen Arbeitsplatz nicht aufsuchen. „Der Arbeitgeber muss den Lohn
aber weiterhin zahlen“, erläutert Schmitz, und zwar für eine Dauer von bis zu sechs Wochen.
Den gezahlten Lohn kann sich der Arbeitgeber dann erstatten lassen: In NRW dafür zuständig sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR, Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL, Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Über sie läuft
auch der Antrag auf Lohnfortzahlung ab der siebten Woche für Arbeitnehmer.
Während sich die oben genannten Regelungen auf eine offiziell verordnete Quarantäne beziehen, ist eine eigenmächtig verordnete Quarantäne unzulässig, betont der Hauptgeschäftsführer. Dabei kann Quarantäne in vielen Fällen sinnvoll sein, z. B. wenn man aus einem Risiko-Gebiet aus dem Urlaub zurückkehrt, anderweitig begründete Angst hat, sich angesteckt zu haben, oder sich krank fühlt.
„Doch auch dann darf man nicht einfach zu Hause bleiben, sondern muss einen Arzt oder direkt das Gesundheitsamt konsultieren“, sagt Schmitz. Telefonisch sollte dann umgehend auch der Kontakt zum Arbeitgeber gesucht werden: „Möglich ist dann, die Arbeit aus dem Homeoffice, das Abfeiern von Überstunden oder eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung zu vereinbaren.“
Die Corona-Krise zeigt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich und flexibel sehr gute Regelungen finden, damit die Gesundheit geschützt wird, zugleich aber auch die Arbeit erledigt wird. „Viele Chefs schlagen ihren Beschäftigten vor, vorsorglich ins Home-Office zu gehen. Auch wenn dies keiner muss, nehmen es viele Beschäftigte dankbar an.“ Auch zu Hause gilt die so genannte „Treuepflicht“ gegenüber dem Arbeitgeber: So lange man nicht krank ist und einem die erforderlichen Arbeitsmittel, also zum Beispiel Notebook und Unterlagen, zur Verfügung stehen, muss man arbeiten.
Hilfreiche Webseiten:
Der LVR hat umfangreiche Informationen zur Entschädigung des Verdienstausfall zusammengestellt, u. a. auch Antragsvordrucke: www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp
Das Wirtschaftsministerium NRW hat für Unternehmer Informationen über mögliche Hilfen zusammengestellt: www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
Der Unternehmerverband hat auf seiner Homepage eine Sonderseite mit aktuellen Informationen zum Corona-Virus eingerichtet: www.unternehmerverband.org/aktuelles/initiativen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen/
Über den Unternehmerverband
Die Unternehmerverbandsgruppe ist einer der größten Arbeitgeberverbände in Nordrhein-Westfalen. Den sieben Einzelverbänden gehören bundesweit über 700 Mitgliedsunternehmen mit rund 100.000 Beschäftigten an.
Die Gruppe vertritt die Interessen der Arbeitgeber und bietet umfassende Expertise im Arbeits- und Sozialrecht, der Gestaltung von Arbeitsbedingungen mit und ohne Tarifbindung sowie der Arbeitswirtschaft. Die Verbände sind Stimme der Unternehmer in der Rhein-Ruhr-Region und ihren Branchen, sie setzen sich für den Wirtschaftsstandort ein und bieten ein starkes Netzwerk.
Der Sitz des Unternehmerverbandes ist das HAUS DER UNTERNEHMER in Duisburg. Das Kern-Verbandsgebiet reicht vom westlichen Ruhrgebiet rechtsrheinisch über den Niederrhein bis hin zur niederländischen Grenze. Drei der Einzelverbände sind bundesweit aktiv.
Foto: Symbolbild

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