Kreis Wesel

 Corona-Notbremse im Kreis Wesel:  

Diese Regelungen gelten ab Montag

Am Freitag, 26. März, hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit NRW (MAGS) auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen angeordnet.

Für die betroffenen Kommunen besteht eine vom MAGS neugeschaffene Option, die ein ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen voraussetzt. Von dieser Option macht der Kreis Wesel Gebrauch und hat deshalb im Einvernehmen mit dem MAGS NRW eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab Montag, 29. März 2021, in Kraft tritt.

Danach gelten folgende Regeln:

 

1. Die Nutzung von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO (das betrifft u.a. den Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen, Zoologische Gärten, Bibliotheken und Museen) ist abhängig von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO.
2. Bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO – das gilt auch für die fahrzeugführende Person.
3. Die vom Land vorgegebenen schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung bleiben unberührt.
Damit kann u. a.  der Einzelhandel weiterhin für negativ getestete Personen geöffnet bleiben. Durch die Allgemeinverfügung ermöglicht der Kreis Wesel den betroffenen Stellen bereits ab Montag einen verlässlichen und verantwortungsbewussten Weiterbetrieb.
Die entsprechende Allgemeinverfügung des Kreises Wesel tritt am Montag, 29. März 2021, in Kraft. Sie ist online unter https://www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-46.-jahrgang-nummer-10/ einsehbar.
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Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab dem 29. März 2021 gültigen Coronaschutzverordnung (https://www.mags.nrw/coronavirus) bestimmt.
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