Kontaktbeschränkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO) |
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus zwei Haushalten erlaubt. |
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt.
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt. |
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt. |
Außerschulische Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO) |
Präsenzunterricht ist im Freien ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten möglich.
Innen ist Präsenzunterrricht nur mit negativem Testergebnis erlaubt.
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit maximal fünf Personen erlaubt. |
Präsenzunterricht mit negativem Testergebnis und ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist.
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt. |
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist auch innen Präsenzunterricht ohne Test erlaubt. |
Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO) |
Gruppenangebote sind innen mit 10 und außen mit 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.
Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Test möglich. |
Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.
Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich. |
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt. |
Kultur
(siehe § 13 CoronaSchVO) |
Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 250 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb außen kann ohne Personenbegrenzung stattfinden. Innen ist das mit 20 Personen, einem negativen Test und ohne Gesang/Blasinstrumente möglich. |
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen. |
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
Ab 1. September 2021:
Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept vorliegen. |
Sport
(siehe § 14 CoronaSchVO) |
Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen ist erlaubt.
Freibäder können für die Sportausübung (keine Liegewiesen) mit negativen Tests geöffnet werden.
Außen sind bis zu 500 Zuschauer erlaubt, wenn negative Tests und ein Sitzplan vorliegen – auch ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung. |
Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung.
Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) ohne Personenbegrenzung möglich.
Innen ist Kontaktsport mit Kontaktverfolgung und negativen Tests für bis zu 12 Personen erlaubt.
Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt.
Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen. |
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität).
Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tesst, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport ohne vorherigen Test möglich.
Ab 1. September 2021:
Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Tests) erlaubt. |
Freizeit
(siehe § 15 CoronaSchVO) |
Die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen ist erlaubt, sofern negative Tesst vorliegen. Hierzu zählen u.a. Minigolfanlagen, Kletterparks, Hochseilgärten.
Freibäderdürfen für den Sportbetrieb mit negativen Tests öffnen.
Ausflugsfahrten mit Schiffen (in den Außenbereichen) sind mit negativen Tests erlaubt. |
Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negative Tests und Personenbegrenzung möglich.
Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind mit negativen Tests möglich. |
Freibäder dürfen ohne vorherigem Test öffnen.
Bordelle usw. dürfen mit negativen Test öffnen.
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen
Ab 1. September 2021:
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Tests und ein genehmigtes Konzept. |
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO) |
Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt, kann statfinden ohne click & meet und ohne vorherigen Test.
Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 20 qm. |
Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm. |
Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg. |
Messen/Märkte
(siehe § 16 CoronaSchVO) |
Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind möglich. |
Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich.
Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig. |
Ab 1. September 2021:
Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt. |
Tagungen/Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO) |
— |
Tagungen und Kongressesind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmer möglicher, sofern negative Tests vorliegen. |
Tagungen und Kongressesind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen. |
Private Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO) |
— |
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests. |
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und ohne Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich. |
Partys
(siehe § 18 CoronaSchVO) |
— |
— |
Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen. |
Große Festveranstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO) |
— |
— |
Ab 1. September 2021:
Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden. |
Gastronomie
(siehe § 19 CoronaSchVO) |
Die Außengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests und eine Platzpflicht gegeben ist.
Das Umkreis-Verzehrverbot fällt weg. |
Die Außengastronomie ist ohne negatives Tests erlaubt.
Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.
Kantinen dürfen geöffnet werden. Für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test. |
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich. |
Beherbergung/
Tourismus
(siehe § 20 CoronaSchVO) |
„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) sind mit einem negativen Test möglich.
Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung öffnen. Das gilt auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie.
Busreisen sind mit vorherigem Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent) möglich, falls nicht ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. |
Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt. |
Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz von unter 35 kommen. |