Gesundheit

Coronaschutz-Regeln in Nordrhein-Westfalen

Coronaschutz - die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen

Öffnungsschritte in einem dreistufigen Verfahren bei stabiler Sieben-Tage-Inzidenz unter 100

Die Corona-Pandemie macht Einschränkungen im Alltags jedes Einzelnen notwendig. Was aktuell zu beachten ist, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz vor Ort unter 100 liegt, steht in der Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. Zusätzlich gibt es die bundesweit geltenden Vorschriften der „Corona-Bundesnotbremse“ – sie gelten, sobald die Inzidenz (Zahl der Infektionen je 100.000 Einwohner pro Woche) in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt stabil über 100 liegt.

AKTUELLE REGELN UND INFORMATIONEN:

CORONA-SCHUTZVERORDNUNG

Liegen die Inzidenzwerte in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt stabil unter 100, erfolgen gemäß der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen Öffnungsschritte in einem dreistufigen Verfahren.

Das Gesundheitsministerium veröffentlicht regelmäßig die Übersicht: Inzidenzstufen in den Kreisen und kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens und informiert somit über die aktuelle Entwicklung in Nordrhein-Westfalen.

Übersicht der aktuellen Regelungen gemäß der Corona-Schutzverordnung

Stufe 3
7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 100 und 50,1
Stufe 2
7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und 35,1
Stufe 1
7-Tage-Inzidenz stabil unter 35
Kontaktbeschränkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus zwei Haushalten erlaubt. Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt.

Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten  erlaubt.

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.

Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.

Außerschulische Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO)
Präsenzunterricht ist im Freien ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten möglich.

Innen ist Präsenzunterrricht nur mit negativem Testergebnis erlaubt.

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit maximal fünf Personen erlaubt.

Präsenzunterricht mit negativem Testergebnis und ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist.

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt.

Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.

Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist auch innen Präsenzunterricht ohne Test erlaubt.

Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO)
Gruppenangebote sind innen mit 10 und außen mit 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.

Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Test möglich.

Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.

Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich.

Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
Kultur
(siehe § 13 CoronaSchVO)
Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 250 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.

Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb außen kann ohne Personenbegrenzung stattfinden. Innen ist das mit 20 Personen, einem negativen Test und ohne Gesang/Blasinstrumente möglich.

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.

Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.

Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen.

Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.

Ab 1. September 2021:
Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept vorliegen.

Sport
(siehe § 14 CoronaSchVO)
Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen ist erlaubt.

Freibäder können für die Sportausübung (keine Liegewiesen) mit negativen Tests geöffnet werden.

Außen sind bis zu 500 Zuschauer erlaubt, wenn  negative Tests und ein Sitzplan vorliegen – auch ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung.

Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung.

Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) ohne Personenbegrenzung möglich.

Innen ist Kontaktsport mit Kontaktverfolgung und negativen Tests für bis zu 12 Personen erlaubt.

Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt.

Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.

Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität).

Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tesst, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.

Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport ohne vorherigen Test möglich.

Ab 1. September 2021:
Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Tests) erlaubt.

Freizeit
(siehe § 15 CoronaSchVO)
Die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen ist erlaubt, sofern negative Tesst vorliegen. Hierzu zählen u.a. Minigolfanlagen, Kletterparks, Hochseilgärten.

Freibäderdürfen für den Sportbetrieb mit negativen Tests öffnen.

Ausflugsfahrten mit Schiffen (in den Außenbereichen) sind mit negativen Tests erlaubt.

Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.

Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negative Tests und Personenbegrenzung möglich.

Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind mit negativen Tests möglich.

Freibäder dürfen ohne vorherigem Test öffnen.

Bordelle usw. dürfen mit negativen Test öffnen.

Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen

Ab 1. September 2021:
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind  negative Tests und ein genehmigtes Konzept.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO)
Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt, kann statfinden ohne click & meet und ohne vorherigen Test.

Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 20 qm.

Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm. Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
Messen/Märkte
(siehe § 16 CoronaSchVO)
Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind möglich. Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich.

Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Ab 1. September 2021:
Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
Tagungen/Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO)
Tagungen und Kongressesind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmer möglicher, sofern  negative Tests vorliegen. Tagungen und Kongressesind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Private Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO)
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests. Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und ohne Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich.
Partys
(siehe § 18 CoronaSchVO)
Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Große Festveranstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
Ab 1. September 2021:
Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein  genehmigtes Konzept vorhanden ist.Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.
Gastronomie
(siehe § 19 CoronaSchVO)
Die Außengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests und eine Platzpflicht gegeben ist.
Das Umkreis-Verzehrverbot fällt weg.
Die Außengastronomie ist ohne negatives Tests erlaubt.

Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.

Kantinen dürfen geöffnet werden. Für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.

Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
Beherbergung/
Tourismus

(siehe § 20 CoronaSchVO)
„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) sind mit einem negativen Test möglich.

Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung öffnen. Das gilt auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie.

Busreisen sind mit vorherigem Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent) möglich, falls nicht ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.

Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt. Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz von unter 35 kommen.

Weitere Informationen zur Bundesnotbremse, zur Corona-Schutzverordnung und zur jeweiligen Einordnung der Kreise und kreisfreien Städte stehen unterRechtliche Regelungen – Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse.

AKTUELLE REGELN UND INFORMATIONEN:

BUNDESNOTBREMSE 

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 gelten in Kreisen und kreisfreien Städten weiterhin die Regelungen der sogenannten Bundesnotbremse.

Übersicht der aktuellen Regelungen gemäß der Bundesnotbremse

 

Sieben-Tage-Inzidenz stabil über 100
(Bundesnotbremse greift)
Ausgangsbeschränkungen Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr (mit Ausnahmen).
Kontaktbeschränkungen Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts udn eine Person eines weiteren Haushalts.
Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.
Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Sport Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
Fitnessstudios sind geschlossen.
Freizeit Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestelle, Solarien, Prostitutionsstätten, bleiben geschlossen.
Einzelhandel Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, geschlossen (Inzidenz über 150) bzw. nur mit click&meet plus negativem Testergebnis und Begrenzung auf einen Kunden pro 40 qm (Inzidenz zwischen 150 und 100).
Gastronomie Betrieb ist nicht zulässig.
Beherbergung Private Übernachtungen nur in Härtefällen zulässig.
Messen/Märkte Betrieb ist nicht zulässig.
Tagungen/Kongresse Veranstaltung ist nicht zulässig.
Private Veranstaltungen Nicht zulässig.
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