Deutschland

Das ändert sich 2024

Unternehmerverband weist auf wichtige Neuerungen im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hin

Zum Jahreswechsel treten Gesetze oder Änderungen in Kraft, die sich auf die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirken. Der Unternehmerverband ist mit seinen neun Juristinnen und Juristen auf das Arbeits- und Sozialrecht spezialisiert; sie beraten und vertreten über 700 Mitgliedsfirmen, schwerpunktmäßig an Rhein und Ruhr. Hier eine Auswahl der Änderungen zum Jahreswechsel:

Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Es bleibt weiterhin möglich, diese postalisch zu übermitteln, erst 2028 ist die digitale Meldung verpflichtend.

Ausgleichsabgabe
Betriebe und Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen eine Ausgleichsabgabe. Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden monatlich zwischen 140 und 360 Euro fällig. Neu ist eine vierte Stufe von 720 Euro für die Firmen, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Fachkräfte
Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das nun schrittweise in Kraft tritt, soll dafür sorgen, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten künftig leichter in Deutschland arbeiten können. Den einstellungswilligen Unternehmen stehen die örtlichen Arbeitsagenturen mit ihren Arbeitgeberservices beratend und unterstützend zur Seite: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service.

Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie läuft noch bis zum 31. Dezember 2024 weiter. Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen und als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Krankenkasse
Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zahlen, für 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent erhöht. Der neue Zusatzbeitrag ist so hoch wie noch nie.

Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, das u. a. Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit verhindern soll, nicht mehr nur für Unternehmen mit mindestens 3.000, sondern bereits für solche mit 1.000 Beschäftigten. Und selbst kleine und mittlere Unternehmen sind mittelbar betroffen, weil sie z. B. als Transportunternehmen Zulieferer der Großunternehmen sind. Wertvolle Informationsquelle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: www.bafa.de

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Trotz der Erhöhung des Mindestlohns beträgt die maximale Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) weiterhin etwa 43 Stunden monatlich; Hintergrund ist, dass der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit gut einem Jahr miteinander verbunden sind, sodass bei Anhebung des Mindestlohns die Minijob-Grenze (2024: 538 Euro) ebenfalls steigt. Zum Stichtag werden außerdem aufgrund der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung die Schwellenwerte angepasst – hierzu beraten die Juristinnen und Juristen die Mitglieder des Unternehmerverbandes individuell. Nicht zuletzt gibt es auch Änderungen bei der Mindestausbildungsvergütung, dem so genannten „Azubi-Mindestlohn“: Die Beträge werden nun auch ab dem zweiten Lehrjahr gerundet, die Stufen nach Lehrjahren betragen nun 649, 766, 876 Euro und 909 Euro.

Alle Infos zum Unternehmerverband auf www.unternehmerverband.org


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Online-Seminar
Um sich auf die Änderungen im Personalbereich vorzubereiten, bietet die HAUS DER UNTERNEHMER GmbH, das Tochterunternehmen des Unternehmerverbandes, am 5. Januar 2024 das ganztägige Online-Seminar „Aktuelles zum Jahreswechsel im Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht“ an. Dieses ist kostenpflichtig und offen für alle interessierten HR-Fachleute. Sie lernen dabei, wie sie die Gesetzesvorhaben der Bundesregierung rechtssicher umsetzen. Dazu zählen etwa das Wachstumschancengesetz, die neuen Gesetze zu Arbeitszeiterfassung, Bürokratieentlastung und Zukunftsfinanzierung oder die praktische Umsetzung der eAU, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Alle Infos zum Online-Seminar (Seminarnummer S052024) auf www.haus-der-unternehmer.de/seminare

Über den Unternehmerverband

Die Unternehmerverbandsgruppe ist einer der größten Arbeitgeberverbände in Nordrhein-Westfalen. Den sieben Einzelverbänden gehören bundesweit über 700 Mitgliedsunternehmen mit rund 100.000 Beschäftigten an.

Die Gruppe vertritt die Interessen der Arbeitgeber und bietet umfassende Expertise im Arbeits- und Sozialrecht, der Gestaltung von Arbeitsbedingungen mit und ohne Tarifbindung sowie der Arbeitswirtschaft. Die Verbände sind Stimme der Unternehmer in der Rhein-Ruhr-Region und ihren Branchen, sie setzen sich für den Wirtschaftsstandort ein und bieten ein starkes Netzwerk.

Der Sitz des Unternehmerverbandes ist das HAUS DER UNTERNEHMER in Duisburg. Das Kern-Verbandsgebiet reicht vom westlichen Ruhrgebiet rechtsrheinisch über den Niederrhein bis hin zur niederländischen Grenze. Drei der Einzelverbände sind bundesweit aktiv.

Foto: Symbolbild

Videoproduktion aus Moers
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