Deutschland

Vereinbarung zum Haushalt 2025

Der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Finanzminister haben Anfang
Juli vereinbart, dass bis zur Übermittlung des Entwurfs des Bundeshaushalts
2025 und des Finanzplans bis 2028 an den Deutschen Bundestag und den
Bundesrat Mitte August 2024 insbesondere verschiedene Optionen zur
Finanzierung von Investitionen geprüft werden sollen. Die Prüfung ist nun
extern durch ein rechtswissenschaftliches Gutachten und einen Brief des
Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen (BMF)
sowie intern durch weitere Beratungen der betroffenen Ressorts und des
Bundeskanzleramtes abgeschlossen worden.

Die Bundesregierung wird im Wege eines Beschlusses im Umlaufverfahren
Veränderungen des Haushaltsentwurfs und des Finanzplans bis 2028
vornehmen. Die Vorgaben der Schuldenbremse des Grundgesetzes werden
weiterhin eingehalten, eine Umgehung findet nicht statt. Glaubhafte
Fiskalregeln gewährleisten die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und
die Handlungsfähigkeit des Staates. Folgende Veränderungen werden
vorgenommen:

1.Der Infrastruktursparte der Deutschen Bahn AG, der DB InfraGO AG (im
Folgenden: „Bahn“) wird zusätzliches Eigenkapital zugeführt. Dieses
Eigenkapital ersetzt im Umfang von 4,5 Milliarden Euro die im bisherigen
Entwurf des Bundeshaushalts 2025 vorgesehenen Zuschüsse. Darüber
hinaus erhält die Bahn ein Darlehen des Bundes in Höhe von drei Milliarden
Euro. Mit diesem Darlehen kann sie bisher am Markt begebene Anleihen für
die Infrastruktur ablösen.


Die Eigenkapitalerhöhung bleibt ebenso wie das Darlehen als finanzielle
Transaktion bei der Regelgrenze der Schuldenbremse unberücksichtigt. Die
Ausgestaltung des Darlehens an die Bahn stellt sicher, dass es sich nicht um
einen verdeckten Zuschuss handelt. Die Eigenkapitalerhöhung und das
Darlehen erhöhen die zulässige Nettokreditaufnahme (NKA) des Bundes um
diesen Betrag.


Die Gewährung von Eigenkapital ist ebenso wie die Gabe von Darlehen seit
Jahrzehnten eine mögliche Form der Finanzierung durch den Bundeshaus
halt. Seit Einführung der Schuldenbremse werden Darlehen als finanzielle
Transaktionen gewertet, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.
Auch das Instrument der Beteiligung als finanzielle Transaktion wird
genutzt.


Es ist sichergestellt, dass dem Eigenkapital ein angemessener Ertrag und
dem Darlehen ein werthaltiger Rückzahlungsanspruch gegenübersteht. Die
Infrastruktursparte der Bahn verfügt neben den Zuschüssen des Bundes
heute über eigene Einnahmen (Trassenpreise, Vermietungserlöse für
Personenbahnhöfe, Anlagenvermietung).

A top view shot of a paper cut of Germany


Um den hohen Investitionsbedarf der Bahn zu decken, sind im Haushalt
2025 Investitionsmittel in Höhe von insgesamt 15,1 Milliarden Euro für die
Schieneninfrastruktur vorgesehen. Neben der bisher schon enthaltenen
Eigenkapitalerhöhung in Höhe von 5,9 Milliarden Euro werden der Bahn
weitere 4,5 Milliarden Euro für eine Erhöhung des Eigenkapitals zur
Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden 4,7 Milliarden Euro an
Zuschüssen gewährt. Außerdem wird der Bahn ein Darlehen des Bundes in

Höhe von drei Milliarden Euro gewährt, um am Markt begebene Anleihen
abzulösen.
Die Globale Minderausgabe (sog. Bodensatz-GMA) wird durch diese
Maßnahme um 4,5 Milliarden Euro reduziert.
2.Im Anschreiben in der Kabinettvorlage des BMF zum Entwurf des
Bundeshaushalts 2025 und des Finanzplans ist festgehalten, dass die
Bodensatz-GMA zunächst auf 17 Milliarden Euro erhöht wurde. Es ist weiter
festgehalten, dass die Bundesregierung beabsichtigt, bis zur formalen
Zuleitung des Regierungsentwurfs für den Bundeshaushalt 2025 und des
Finanzplans an den Deutschen Bundestag die Bodensatz-GMA des Jahres
2025 wieder deutlich zu reduzieren. Durch die Eigenkapital-Erhöhung bei
der Bahn können bisher als Zuschüsse vorgesehene Mittel ersetzt werden.
Dadurch reduziert sich die Bodensatz-GMA auf 12,5 Milliarden Euro. Eine
weitere Reduzierung erfolgt durch folgende zwei Maßnahmen:
a. Rund 300 Millionen Euro werden durch eine höhere Zahlung des
Unternehmens Uniper an den Bundeshaushalt erbracht. Ursprünglich war
für den Bundeshaushalt 2025 eine Zahlung von 2,6 Milliarden Euro
prognostiziert. Uniper hat zuletzt mehr Mittel für die Zahlungsverpflichtung
an den Bund zurückgestellt, die im Zusammenhang mit der
Beihilfegewährung im Jahr 2022 erwartet wird. Daher kann nunmehr eine
Zahlung von 2,9 Milliarden Euro veranschlagt werden. Im Zuge der Energie
preis-Krise 2022 wurde das Energieversorgungsunternehmen Uniper
verstaatlicht, um die Energieversorgung für Privathaushalte und die
Wirtschaft zu gewährleisten.
b. Die Vorsorge für den Ausfall von Steuereinnahmen beim EU-Energie
krisenbeitrag wird um 200 Millionen Euro abgesenkt. Die positive Einnahme
entwicklung des Jahres 2024 für die in den Anwendungsbereich des EU-
Energiekrisenbeitragsgesetz fallenden Unternehmen legt eine entsprechend
verbesserte Einnahmeentwicklung 2025 nahe.
Damit verbleibt eine insgesamt deutlich reduzierte Bodensatz-GMA in Höhe
von 12 Milliarden Euro. Die langjährigen Erfahrungen aus der
Haushaltspraxis zeigen, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres nicht alle
Projekte realisieren lassen. Dies führt dazu, dass ein „Bodensatz“ von Mitteln
übrig bleibt. Diese Mittel werden mithilfe der Bodensatz-GMA abgeschöpft.
Die GMA ist ein übliches Instrument in der Haushaltsplanung, um eine
gewisse Flexibilität zu wahren und auf unvorhergesehene Änderungen im
Haushaltsvollzug reagieren zu können. Die Bundesregierung geht davon aus,
dass sich die Bodensatz-GMA unter anderem durch ökonomische
Entwicklungen und Aktualisierungsnotwendigkeiten bis zur Einbringung der
Bereinigungsvorlage weiter reduzieren wird.
3.Für den Bereich Straße stehen Mittel in Höhe von 9,1 Milliarden Euro an
Zuschüssen für Investitionen aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung.
Davon stammen ca. 4,6 Milliarden Euro aus dem Aufkommen der LKW-Maut
(Aufkommen insgesamt 2025 rd. 15,2 Milliarden Euro), die für Bau,
Erhaltung und Betrieb der Autobahnen aus dem Bundeshaushalt zugewiesen
werden (weitere 2,4 Milliarden Euro aus den Mautmitteln erhalten die
Länder für die Bundesstraßen).
Nach dem Gutachten von Prof. Hellermann kann ein Darlehen an die
Autobahn GmbH aus Bundesmitteln verfassungskonform als finanzielle
Transaktion im Sinne von Art. 115 Abs. 2 S. 5 Grundgesetz, § 2 Abs. 1, S. 1
und § 3 Art 115-Gesetz ausgestaltet werden, wenn es kein verdeckter
Zuschuss ist. Der Autobahn GmbH stehen derzeit keine eigenen Einnahmen
aus der Maut zur Verfügung. Um ihr entsprechende eigene Einnahmen zur
Verfügung stellen zu können, wären einfachgesetzliche Änderungen am
Haushaltsgesetz, dem Bundesfernstraßenmautgesetz und am Infrastruktur
gesellschaftserrichtungsgesetz nötig. Diese wären mit Auswirkungen auf den
bisherigen Finanzierungskreislauf verbunden. Dafür bräuchte es allerdings
eine vertiefte Debatte.
Zur Ausgestaltung von Eigenkapitalzuführung und Darlehen an die Bahn:
Eigenkapitalzuführung
Die Bahn erhält 2025 zusätzlich zu der bereits vorgesehenen
Eigenkapitalzuführung von rund 5,9 Milliarden Euro weitere 4,5 Milliarden
Euro Eigenkapital, um geplante Infrastrukturvorhaben umsetzen zu können.
Damit nutzt die Bundesregierung ein bereits für den Haushalt 2025
eingeplantes und auch in vergangenen Legislaturperioden eingesetztes
Instrument zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen. Dieses erhöht
die Verschuldung der Bahn nicht und verbessert das Eigenkapital-zu-
Fremdkapital-Verhältnis. Wenn Eigenkapital für Investitionen in die
Schieneninfrastruktur umgesetzt wird, ist die Zuführung beihilfekonform.
Zwischen der Bundesregierung und der Bahn sind Gespräche zur
angemessenen Renditeerwartung im Zusammenhang mit den bereits
geplanten Eigenkapitalzuführungen bereits weit fortgeschritten.
Die Zuführung von Eigenkapital des Bundes an die Bahn ist eine finanzielle
Transaktion im Sinne der Schuldenregel nach Art. 115 Abs. 2 S. 5
Grundgesetz, § 2 Abs. 1, S. 1 und § 3 Artikel 115-Gesetz und erhöht daher
die maximal zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes. Im Umfang der
Eigenkapitalzuführung (4,5 Milliarden Euro) werden im Haushalt 2025 bisher
eingeplante Investitionszuschüsse an die Bahn reduziert und die sog.
Bodensatz-GMA abgesenkt.
Darlehen
Die Bahn erhält ein Darlehen in Höhe von drei Milliarden Euro. Mit diesem
Darlehen kann sie bisher am Markt begebene Anleihen ablösen. Das führt zu
erheblichen Einsparungen bei den Finanzierungskosten, da die Bahn sich
derzeit mit rund 100 Basispunkten über dem Zins für Bundesanleihen
finanziert.


Der Bund finanziert sich deutlich günstiger als die Bahn. Die von der Bahn
begebenen Anleihen haben grob vereinfacht derzeit durchschnittlich eine
Laufzeit von 12 Jahren und eine Verzinsung von ca. drei Prozent p.a. Der
Bund muss für sein Darlehen nicht die marktübliche Verzinsung zu Grunde
legen. Nach Auffassung des Gutachters Prof. Hellermann wären
möglicherweise sogar zinslose Darlehen – wie bei anderen Darlehen in der
Vergangenheit –als finanzielle Transaktionen zu werten. Die durchschnitt
liche Rendite der ausstehenden Bundeswertpapiere und Kreditmarktmittel,
also die durchschnittliche Rendite der ausstehenden Anleihen des Bundes,
liegt bei knapp 1,5 Prozent. Es ist daher jetzt möglich und wirtschaftlich
sinnvoll, die hoch verzinsten Anleihen am Markt durch günstigere Kredite
aus dem Bundeshaushalt abzulösen. Damit wird die Bahn und auch die
Gesellschafterin Bund entlastet.


Das Darlehen wird wie folgt ausgestaltet:

  1. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 34 Jahre. Das entspricht der
    durchschnittlichen Dauer der Abschreibungen der Infrastrukturen der Bahn
    (die technische Nutzungsdauer von Infrastrukturanlagen beträgt bis zu 75
    Jahre).
  2. Das Darlehen wird mit der durchschnittlichen Rendite der ausstehenden
    Anleihen des Bundes in Höhe von 1,5 Prozent verzinst.
  3. Das Darlehen ist wie die abzulösenden Markt-Anleihen der Bahn
    endfällig. Der Bund erhält den Darlehensbetrag am Ende der Laufzeit
    vollständig zurück. Die Zinsersparnis bei abgelösten Anleihen der Bahn am
    Markt trägt dazu bei, dass sie die notwendigen Erträge für die
    vorzunehmende zusätzliche Eigenkapitalerhöhung erwirtschaften kann.
    Im Haushaltsvermerk zu Kapitel 1202 Tit. 861 01 -742, der
    haushaltsrechtlichen Ermächtigung zu Darlehen für Investitionen in die
    Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes, wird entsprechend angepasst.
    Das Darlehen wird vom Bund an die Bahn und ausschließlich zur
    Verwendung für Investitionen in der nicht im Wettbewerb stehenden
    Infrastruktur ausgereicht. Sie können so die Kosten für die Infrastruktur
    entlasten. So ist sichergestellt, dass die Transaktion beihilferechtlich
    unbedenklich ist.
    Das Darlehen des Bundes an die Bahn ist eine finanzielle Transaktion im
    Sinne der Schuldenregel nach Art. 115 Abs. 2 S. 5 Grundgesetz, § 2 Abs. 1,
    S. 1 und § 3 Artikel 115-Gesetz.

Foto: Symbolbild

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