Maskenpflicht-Sonderkontrolle: 83 Fahrgäste ohne Mund-Nasen-Schutz unterwegs
Die Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG) und die Stadt Duisburg intensivieren seit dieser Woche die Kontrollen zur Einhaltung der Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung in Bussen, Bahnen und an Haltestellen deutlich. Dazu sind täglich mehr Kontrolleure unterwegs, die neben den Tickets auch die Maskenpflicht überprüfen. Ergänzt werden die täglichen Überprüfungen um zusätzliche Schwerpunktkontrollen, die in regelmäßigen Abständen erfolgen.
Eine erste dieser mehrstündigen Kontrollen fand am gestrigen Donnerstag an der U-Bahn-Haltestelle „Meiderich Bahnhof“ statt. Mit Unterstützung durch Mitarbeiter des städtischen Bürger- und Ordnungsamts und der Polizei Duisburg kontrollierten die Ticketprüfer der DVG insgesamt 2.850 Fahrgäste in 64 Fahrzeugen.
Die Ergebnisse:
- 110 Fahrgäste wurden ohne korrekten Mund-Nasen-Schutz angetroffen, davon 83 in den Bahnen und 27 auf den Bahnsteigen
- In 2 Fällen musste die DVG von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die
Fahrgäste des Fahrzeugs verweisen
- In einem Fall verhängten die Ordnungsbehörden ein Bußgeld
- die Beanstandungsquote in den Bahnen betrug 2,9 Prozent
Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in Bussen, Bahnen sowie an Haltestellen und in Bahnhöfen dient dem gegenseitigen Infektionsschutz. Sie gilt in NRW seit dem 27. April. Verstöße können die Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro ahnden.
Darüber hinaus nutzte die DVG die gemeinsame Schwerpunktkontrolle zur Einhaltung der Tragepflicht der Mund-Nasen-Bedeckung auch zu einer Sonderkontrolle der Fahrausweise.
Die Ergebnisse:
- 212 Fahrgäste wurden ohne gültigen Fahrausweis angetroffen
- Die Polizei hat bei der Aktion 38 Personalien festgestellt und eine Person festgenommen
Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Deshalb führt Schwarzfahren bei Fahrgästen, die wiederholt ohne gültigen Fahrschein angetroffen wurden, zu einer Strafanzeige. Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes (EBE) in Höhe von 60 Euro führt dabei nicht zu einer Entlastung. Als Wiederholungstäter gelten diejenigen, die zweimal ohne gültiges Ticket in Bussen und Bahnen angetroffen wurden.